Satzung der Selbsthilfegruppe
Schlafapnoe Buchholz in der Nordheide e.V.
(in der Fassung vom 02.07.2021)
Artikel 1- Rechtsform, Name, Sitz
- Die Selbsthilfegruppe Schlafapnoe Buchholz e.V. ist ein rechtsfähiger Verein. Sie wurde am 09.11.2019 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 201353 eingetragen.
- Sie führt den Namen „Selbsthilfegruppe Schlafapnoe Buchholz in der Nordheide e. V.“ (SHG Buchholz e.V.).
- Werden in dieser Satzung sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie z. B. „Mitglied“, verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
- Sein Sitz ist Buchholz in der Nordheide.
Artikel 2 – Selbstverständnis und Zweck
- Die Selbsthilfegruppe dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie unterstützt ihre Mitglieder und Angehörige bei Problemen mit der Therapie Schlafapnoe und deren Folgeerkrankung.
- Die Selbsthilfegruppe ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die an Schlafapnoe erkrankt sind. Sie ist unabhängig und überparteilich und der demokratischen Grundordnung verpflichtet. Sie spricht für alle Mitglieder und vertritt deren Interessen gegenüber anderen Institutionen, Vereinen oder Verbänden im Bereich der Schlafapnoe.
- Die Selbsthilfegruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie fördert das Selbstverständnis ihrer Mitglieder und bildet sie auf verschiedenen Ebenen weiter.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch umfassende Vertretung der Interessen der Mitglieder; insbesondere durch:
- Betreuung ihrer Mitglieder
- Zusammenarbeit mit anderen in Selbsthilfegruppen tätigen Personen oder Verbänden
- Mittlerfunktion im Bereich der Schlafapnoe
Weiterbildung durch Vorträge
Teilnahme an Schulungen
Weiterbildung durch Informationsaustausch untereinander
Mitwirkung bei örtlichen und überörtlichen Ausschüssen / Gesprächskreisen und bei anderen Vereinen und Verbänden - Einladung von Fachkräften, Ärzten, Vertretern aus Industrie und Wirtschaft sowie anderen für die Weiterbildung wichtigen Personenkreis
- Schulung von Beraterinnen und Beratern, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleitern
- Publikationen
- Öffentlichkeitsarbeit für die SHG
- Beratung von betroffenen Personen
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung auf Antrag erhalten.
Artikel 3 — Mitgliedschaft
- Natürliche Personen mit dem Krankheitsbild der Schlafapnoe können ordentliche Mitglieder werden. Ebenso Familienangehörige, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Betroffenen.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele oder materiell unterstützt. Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Für den Erwerb der Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedschaften gilt § 3 entsprechend.
- Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als kooperative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt § 3 entsprechend. Kooperative Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Rede – und Antragsrecht. Sie besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Sie wird durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme erworben. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, außerdem kann er durch außerordentliche Kündigung durch die Mitgliederversammlung oder durch Ausschluss durch Vorstandsbeschluss erfolgen.
- Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung, deren Zugang nachzuweisen ist. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mit dem Eingang der Austrittserklärung enden alle Mandate des Mitglieds und erlischt das passive Wahlrecht des Mitglieds.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, falls die weitere Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein gemessen an Selbstverständnis und Zweck des Vereins unzumutbar ist. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Bekanntgabe der außerordentlichen Kündigung und der Gründe gegenüber dem Mitglied.
- Gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, falls das Mitglied der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse oder Beschlüssen zuwiderhandelt und dadurch das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Die Ordnungsmaßnahmen sind:
- der Verweis,
- der Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann darüber hinaus durch den Vorstand ausgeschlossen werden, falls die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben oder falls das Mitglied seinen fälligen Mitgliedsbeitrag, auch nachdem das Mitglied ordentlich gemahnt worden ist, nicht bezahlt hat. Die Mahnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch geschehen. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, falls der geschuldete Betrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss gezahlt wird.
Artikel 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, respektvollen Umgang mit den anderen Vereinsmitgliedern zu pflegen, den Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Ordnungen und Beschlüssen nachzukommen sowie den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.
- Alle Mitglieder können an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Die fördernden Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und sie haben, soweit natürliche Personen, das passive Wahlrecht außer als Vorsitzende und als stellvertretende Vorsitzende.
Artikel 5 – Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung
- Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Beiträge werden nicht erstattet.
Artikel 6 – Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 7 – Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes
-
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der SHG Buchholz e. V.
- Der Vorstand ist zur Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung ist mit Tagesordnung einzuberufen. Die vorläufige Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch geschehen.
- Die Wahl des Vorstandes findet in jedem vierten Kalenderjahr statt. Das Jahr, in dem die letzte Mitgliederversammlung stattgefunden hat, wird dabei nicht mitgezählt. Die Wahl ist vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit mindestens 14 tägiger Frist unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung schriftlich einzuberufen. Dies kann auch elektronisch geschehen.
- Die Tagesordnung jeder ordentlichen Vorstandswahl muss mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
-
- Wahl des Versammlungsleiters und seiner beiden Beisitzer
- Beschlussfassung über die Tagesordnung
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht der Revisoren
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand noch auf denselben Tag eine neue Wahlversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bereits in der Einladung zur ursprünglich einberufenen Wahlversammlung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder. Ihre Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Wahlversammlung dem Vorsitzenden schriftlich und mit Begründung vorliegen. Dies kann auch elektronisch erfolgen. Verspätet gestellte Anträge werden nicht zur Kenntnis genommen werden und sind nicht gültig.
- Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen nicht mitgezählt.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen der beiden Beisitzer zum Protokollführer. Über jede Wahlversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat mindestens Beginn und Ende der Wahlversammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse im Wortlaut einschließlich der Ergebnisse der Abstimmungen hierzu, zu enthalten. Die Einladung zur Wahlversammlung mit der Tagesordnung ist der Niederschrift beizufügen.
Artikel 8- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Protokollführer und dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
- Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Streitigkeiten über Beschlüsse innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Geschäftsadresse der SHG – Buchholz e.V. ist am Wohnsitz des Vorsitzenden.
- Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden oder bei Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geführt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstandsamt aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Neuwahl besteht der Vorstand aus den restlichen Personen.
Artikel 9- Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur bei Mitgliederversammlungen mit einer Zweidrittelmehrheit Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Artikel 10 — Auflösung
- Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand einberufen worden ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beim Vorstand gestellt oder von diesem selbst beschlossen werden.
- Diese außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten an den Bundesverband Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e. V., Im Graben 7, 37671 Höxter, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 11- Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Es ist jährlich Rechnung zu legen.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss zu erstellen.
- Die Prüfung des Kassenabschlusses erfolgt durch die gewählten Revisoren oder deren Vertreter.
Artikel 12- Datenschutz
- Die SHG Buchholz benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
- Unter Beachtung der Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutz-Gesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner/ ihrer Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der Daten, falls diese unrichtig sind,
- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht.
- Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden).
- Es gilt die Datenschutzerklärung der Selbsthilfegruppe Schlafapnoe Buchholz i. d. N. e. V. in der jeweils aktuellen Fassung.
Artikel 13- Inkrafttreten
- Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
- Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 09.11.2019 in Buchholz in der Nordheide beschlossen und durch die Briefwahl am 02.07.2021 zuletzt geändert. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
21244 Buchholz, 02.07.2021
Im Original gezeichnet
Schlichte
Vorsitzender