Der rechtliche Hintergrund der Sache ist folgender: Mit der „Anlage 4″ zur Fahrerlaubnisverordnung besteht seit 1998 eine Regelung u. a. über die Zulassung von Schlafapnoikern zum Straßenverkehr. Worum geht es da?
In § 11 Absatz 1 FeV heißt es: Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
Entscheidend ist also diese „Anlage 4″ zur Fahrerlaubnisverordnung, und dort die Ziffer 11.2.1 nachzulesen z. B. folgender Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html
Wenn die Behandlung der Schlafapnoe unterbrochen oder nicht angewendet wird, darf kein Kfz geführt werden. Das ist ja auch gut so, denn Konzentrationsmangel und Übermüdung zählen zu den häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr. Statistisch sollen Personen mit Schlafapnoe eine wesentlich höhere Unfallrate als der Durchschnitt aller motorisierten Verkehrsteilnehmer haben. Unfälle, die auf ein Einschlafen am Steuer zurückzuführen sind, haben deshalb besonders schwere Folgen, weil die Kollision ohne jede Verzögerung erfolgt. Juristisch kann man da zu dem Schluss kommen, dass derjenige, der eine ihm bekannte Schlafapnoe unbehandelt lässt, bei einem darauf zurückzuführenden Unfall eine vorsätzliche Straftat begeht, was sich – ebenso wie Personenschäden – strafverschärfend auswirkt. Dies als Drohung und Warnung an diejenigen, die zwar wissen, dass sie eine Schlafapnoe haben, aber sich nicht darum kümmern. Das wäre dann: nicht technisch gesprochen – so etwas wie „Fahren ohne Führerschein“, mit den entsprechenden Haftungsrisiken.
Aber was ist mit denjenigen, bei denen die Therapie gut anschlägt, mit den CPAP-Patienten? Nach der Anlage 4, Ziffer 11.2.2 ist man mit behandelter Schlafapnoe geeignet oder bedingt geeignet“ für einen „Führerschein.“ Dies ist aber noch kein Freibrief, denn Absatz (2) des § 11 FeV sagt: „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.